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ARCHIV

Allgemeines

 

Bundesverfassungsgericht:

Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung
Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundes-verfassungsgerichts mit einem am 3. Juni 2015 veröffentlichten Beschluss bekräftigt. Dem Gebot der Rechtsschutz-gleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG genügt es nicht, wenn das Amtsgericht den Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger als erledigt erachtet, obwohl ausdrücklich eine anwaltliche Beratung gewünscht war. Zudem überdehnt die Verweisung auf die Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, den Begriff der „Zumutbarkeit“ vorrangiger anderer Hilfs-möglichkeiten. Einer Verfassungsbeschwerde hat die Kammer stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. April 2015 - Az. 1 BvR 1849/11,Pressemitteilung Nr. 38/2015 vom 3. Juni 2015)

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Bundesgerichtshof

Zur Auslegung von Tarifbedingungen zur privaten Krankheitskostenversicherung

Sehen Tarifbedingungen zur privaten Krankheitskostenversicherung (hier MB/KK 2009; Tarif AS 100 B Nr. 2.4) vor, dass Leistungen für "Hilfsmittel gleicher Art" (nur) einmal innerhalb von drei Jahren erstattungsfähig sind, ist damit der konkrete Verwendungszweck des Hilfsmittels, insbesondere bezogen auf das jeweils geschädigte Körperteil gemeint.

(BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - Az. IV ZR 181/14)

 

Bundesgerichtshof:

Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend, setzt dies voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird. Außerdem muss die Abwägung aller rechtlichen Belange - auch derjenigen des Samenspenders - ein Überwiegen der Interessen des Kindes an der Auskunft ergeben.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom  28. Januar 2015 - Az.: XII ZR 201/13)

Bankrecht

Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht
der Sparkassen

Der Bundesgerichtshof hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist. Die Klausel, so der Bundesgerichtshof, ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 134 BGB gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …" nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14, Pressemitteilung Nr. 77/2015 vom 05.05.2015)
 

Achtung!

Ab 1. Juli 2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfrei-grenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuer-lichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.

Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die genauen Beträge - auch für wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen - ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015.

(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung  vom 27. April 2015)

Urheberrecht

Bundesgerichtshof zur Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt. Er hat damit eine Klage der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) in letzter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat sich damit der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) in dessen Urteil vom 15. März 2012  (C-135/10) angeschlossen. Dem Urteil des EUGH ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft**** und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums***** jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Da der Bundesgerichtshof an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden ist und die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen hat, musste er deshalb dahin entscheiden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch bei dem Beklagten - nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

(Bundesgerichtshof, Urtel vom 18. Juni 2015 - Az. I ZR 14/14)

 

 

Unterhaltsrecht

Neue Fassung der "Düsseldorfer Tabelle"

Mit Wirkung zum 1. August 2015 ist die "Düsseldorfer Tabelle" geändert worden. Auch die Leitlinien dazu sind aktualisiert worden. Die sog. Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsbe-rechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Mit der seit dem 1. August geltenden Fassung werden die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder erhöht. Diese

Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr  2015 steigt von bisher 4.368,00 € um 144,00 € auf 4.512,00 €.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 € auf mtl. 328,00 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 € auf mtl. 376,00 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 € auf mtl. 440,00 €. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 € auf mtl. 504,00 €.

Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 01. August 2015.

Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 € erhöht und zwar von monatlich 184,00 € auf 188,00 € für ein erstes und zweites Kind, von 190,00 € auf 194,00 € für ein drittes Kind und von 215,00 € auf 219,00 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 €, 190,00 € und 215,00 €) auszugehen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 € auf 4.608,00 € steigen wird. Da deshalb die ab dem 01.08.2015 gültige Tabelle zum 01.01.2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 01. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen – etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 € - zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 01.01.2016 vorbehalten.

(Pressemitteilungdes OLG Düsseldorf vom 23.07.2015)

 

Zur Düsseldorfer Tabelle hier klicken

Zu den entsprechenden Leitlinien hier klicken

Oberlandesgericht Dresden

Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 26. August 2015 die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienst-ausfall begehren, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs.2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertages-stätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht. Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen. Auf den Streit der Parteien, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen sind und ob dies vorwerfbar gewesen wäre, kam es daher bei der Entscheidung nicht an.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden kann Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
(OLG Dresden, Urteile vom 26.08.2015 -  Az. 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15)

 

Hinweis:
§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII lautet: »Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.«

Bundesgerichtshof:

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil am 10. Dezember 2014 entschieden, dass ein Anbieter, der eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beendet und die angebotene Sache anderweitig veräußert, sich

gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig macht. Zwischen dem Kläger als bis dahin Höchstbietendem (Gebot von 1 Euro) und dem Anbieter als Beklagten sei - so der Bundesgerichtshof - ein Kaufvertrag über den Kaufgegenstand zustande gekommen. Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer gemäß § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigten Angebotsrücknahme stand. Es lag aber keiner der dort benannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor. Deshalb stand dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 € zu. Mehr dazu hier.

(Bundesgrichtshof, Urteil vom 10.12.2014 - Az.: VIII ZR 90/14)

Bundesverfassungsgericht:

Mitglieder der Bundesregierung grundsätzlich befugt, sich auch im Wahlkampf in amtlicher Funktion an die Öffentlichkeit zu wenden

Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG kann dadurch verletzt werden, dass Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 <146>; 63, 230 <243 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 25). Deshalb ist es Staatsorganen als solchen von Verfassungs wegen versagt, sich im Hinblick auf Wahlen mit Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 44, 125 <141>). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Politiker, insbesondere wenn sie ein Staatsamt bekleiden, vor Wahlen nicht alle Auftritte in der Öffentlichkeit meiden können. Mitglieder der Bundesregierung sind daher grundsätzlich befugt, sich auch im Wahlkampf in amtlicher Funktion über die Medien an die Öffentlichkeit zu wenden (vgl. BVerfGE 44, 125 <154 f.>), haben dabei aber die Chancengleichheit der Parteien zu beachten.

 

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.07.2014 - Az.: 2 BvE 2/14 -

Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bundesministerin Manuela Schwesig wegen deren Äußerungen zur NPD im Zusammenhang mit den Wahlen zum Thüringer Landtag. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der NPD abgelehnt.)

Bundesgerichtshof:

Zahlung einer Geldstrafe eines Vorstandsmitgliedes durch  Aktiengesellschaft ist weder Begünstigung noch Strafvereitelung

Die Zahlung einer Geldstrafe durch die Gesellschaft erfüllt weder den Tatbestand der Begünstigung noch der Strafvereitelung. Erst recht gilt dies für die Übernahme einer Geldauflage bei einer Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO. Die Gesellschaft kann die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, allerdings nicht in jedem Fall allein aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats übernehmen. Wenn die von dem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft ist, muss entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion durch die Gesellschaft zustimmen.

(BGH, Urteil vom 08.07.2014 - Az.: II ZR 174/13)

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