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Steuerrecht

Steuerrecht

Auch Aufwendungen für die Betreuung einer Hauskatze sind steuerbegünstigt

Es klingt komisch. Auch das zuständige Finanzamt hatte es nicht wahrhaben wollen. Es ist aber doch rechtens: Leistungen, die der Steuerpflichtige für die Versorgung und Betreuung der in seinen Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze aufbringt, sind steuerbegünstigt. Das hat jetzt jedenfalls der 15. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschieden. Unter Hinweis auf § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG (Ermäßigung der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen) hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gesetzlich nicht näher bestimmt ist und dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die betreffenden Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen müssen. Der Begriff „haushaltsnah“ sei hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten - so das Gericht - sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung der in ihren Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze aufgebracht werden, haushaltsnah. Haustiere, die wie die Hauskatze der Kläger, in der Wohnung des Halters leben, seien dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weise demgemäß auch einen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft des Halters auf. Die Versorgung und Betreuung der Hauskatze der Kläger habe - so das Gericht -  ausschließlich in der Wohnung der Kläger stattgefunden. Damit seien die Leistungen i. S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG „in“ dem Haushalt der Kläger erbracht worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 - Az.: 15 K 1779/14 E)

 

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Steuerrecht

Volle Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers auch für Rentner und Pensionäre möglich

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-zimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht. Das folgt aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Grundsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 € begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum dann nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dabei sind nach Auffassung des BFH die Versorgungsbezüge des Steuerpflichtigen aber nicht in die vorzu-nehmende Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten einzubeziehen. Denn es sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungs-zeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Mit anderen Worten: Rentner und Pensionäre, die im Ruhestand eine berufliche oder betriebliche (Neben)Tätigkeit ausüben, können die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers voll absetzen.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. November 2014 - Az. VIII R 3/12)

Bundesfinanzhof:

Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen

"Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr." Mit dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 6. November 2014 die Revision eines Finanzamtes zurückgewiesen.

Streitig war die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt hatte in seinem Steuerbescheid die insoweit geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt gelassen. Die Dichtheits-prüfung - so das Finanzamt - sei wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage mit einer Gutachter-tätigkeit vergleichbar. Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, seien nicht nach § 35a EStG begünstigt. Dem ist jetz der Bundesfinanzhof entgegengetreten.

Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist - so der Bundesfinanzhof - allein aus dem Tatbestands-merkmal "im Haushalt" zu bestimmen. Das Gesetz unterscheidet weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsge-schichte oder Sinn und Zweck zwischen sachlich begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen. § 35a Abs. 3 EStG gilt vielmehr insoweit ausnahmslos für alle handwerklichen Tätigkeiten. Mehr dazu hier

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.11.2014 - Az.: VI R 1/13)

 

Hinweis:

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 EUR. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG), und gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten.

Bundesfinanzhof:

Abgabe der Einkommensteuererklärung auch per Fax möglich

Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 8. Oktober 2014 entschieden. In seinem Urteil stellt er unter Hinweis auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 unter anderem fest, dass es bereits höchstrichterlich entschieden sei, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Dies gilt, so der Bundesfinanzhof, für Klagen und Rechtsmittel sowie im finanzgerichtlichen Verfahren für die Einreichung der Prozessvollmacht, wenn hierfür eine Ausschlussfrist gesetzt wurde.  Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der hierfür erforderlichen Unterschrift kann nichts anderes gelten. Mehr dazu hier.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.10.2014 -  Az.: VI R 82/13)

 

Achtung Unternehmer!

Ab 1. Januar 2015 Neuregelung bei der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen

Ab dem 1. Januar 2015 liegt innerhalb der Europäischen Union der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen künftig einheitlich nicht mehr in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort. Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer entweder in den Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung "Mini-One-Stop-Shop" in Anspruch nehmen.

Die ab dem 1. Januar 2015 in Kraft tretende Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop ermöglicht es den in Deutschland ansässigen Unternehmern, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat.

Die Teilnahme an der Sonderregelung können Unternehmer auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für die Antragstellung durch im Inland ansässige Unternehmer steht das BZStOnline-Portal zur Verfügung.

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