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Allgemeine Hinweise

 

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Anspruch des Bürgers auf anwaltliche Vertretung gewährt dem beauftragten Anwalt in Rechtsangelegenheiten aller Art ein Recht auf Vertretung vor den maßgeblichen Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden. Dieses Recht kann nur durch ein Bundesgesetz eingeschränkt werden (vgl. AG Rastatt, Az.: 3 C 92/14).

 

 

Anwaltsvergütung

 

Bei den Anwaltsgebühren wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung unterschieden. Grundsätzlich gilt, dass der Anwalt gesetzlich dazu verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für die Mandanten zu vermeiden und ihn entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, so muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.

 

Für das Entstehen der Anwaltsgebühr ist grundsätzlich der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag bzw. dessen Inhalt maßgeblich. Dabei richtet sich die Art der Berechnung der Vergütung nach deutschem Recht entweder nach den Vorgaben der gesetzlichen Vorschriften, nämlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), oder nach einer Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt.

 

Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden regelmäßig nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert, § 2 Abs. 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

 

Wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann der Anwalt die Annahme eines Auftrags grundsätzlich davon abhängig machen, dass eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vergütung vereinbart wird. Dabei sind jedoch mehrere gesetzliche Einschränkungen zu beachten (§ 49 b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b RVG). So bedarf etwa eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform und muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. Sie muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat darüber hinaus einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss § 3a Abs. 1 RVG). Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht erlaubt (§ 4 a RVG).

 

Selbstverständlich erläutern wir vor Erteilung eines Auftrags die Struktur und die voraussichtliche Höhe unserer Vergütung .

 

 

Und das sagt die Bundesrechtsanwaltskammer zu den Anwaltskosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Guter Rat ist nicht umsonst. Doch die Höhe von Anwaltshonoraren wird häufig überschätzt. Zudem lohnt es sich in der Regel, für einen Anwalt oder eine Anwältin Geld auszugeben. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei in der Regel zur gesamten Kostenerstattung verpflichtet; und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden ohnehin von der Versicherung übernommen. Auch wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses."

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