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ARCHIV

Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrecht

Keine Fahrtenbuchauflage bei ungenügenden Ermittlungen des Täters

Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (ständige Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 11 ZB 15.171 – juris; grundlegend BVerwG, u.v. 17.12.1982 – 7 C 3/80 – juris).

(Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 18. Mai 2015 - Az.  M 23 S 15.919)

 

Mehr dazu hier

Bundesgerichtshof:

Keine Verurteilung wegen Unfallflucht bei Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen

Ausweislich der Urteilsgründe (des Landgerichts) lief der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem Pkw seines Bekannten, der an der Unfallstelle vorbeigefahren und nach rechts in die Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Beifahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug und ließ sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2014 - Az.: 4 StR 259/14)

Straßenverkehrsrecht:

Neue Rechtsprechung zur Nutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluss vom 07.11.2014 ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, durch das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Autofahrerin ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt hatte. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte - während sie die Fahrt fortsetzte - in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn. Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO. Das Oberlandesgericht Köln hat nun ausgeführt, dass zwar eine Benutzung im Sinne der Vorschrift "Vor- und Nachbereitungshandlungen" einschließe, vom gesetzlichen Tatbestand sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

(OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2014 - Az.: III-1 RBs 284/14)

 

§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO lautet:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Straßenverkehrsrecht:

Oberlandesgericht Hamm zum Überholverbot

Ein Verbotszeichen ist sofort, d.h. von der Stelle an zu befolgen, an der es angebracht ist. Das StVO Zeichen 276 verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich mit seinem Fahrzeug schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, muss das Überholmanöver abbrechen, gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen. Im einzelnen dazu hier.

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.10.2014 - Az.: 1RBs 162/14)

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