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ARCHIV

Strafrecht

 

 

 

Bundesverfassungsgericht zu § 185 StGB:

Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

Mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 hat das Bundesverfassungsgericht wieder einmal eine Lanze für die Meinungsfreiheit gebrochen.

Eine herabsetzende Äußerung, so dass Bundesverfassungsgericht, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann zwar unter bestimmten Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Je größer das Kollektiv ist, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs geht. Jedoch ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.

Hintergrund: Die von einer Polizeistreife angetroffene Beschwerdeführerin trug einen Anstecker, der mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschriftet war. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Das Gericht begründete die Verurteilung damit, dass „FCK CPS“ als Abkürzung für „Fuck Cops“ stehe und diese Äußerung eine Kundgabe der Missachtung sei, weil sie den sozialen Wert der betroffenen Personen im Amt betreffe und schmälern solle. Die Revision der Beschwerdeführerin zum Oberlandes-gericht blieb ohne Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts, so das Bundesverfassungsgericht, verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Aufdruck „FCK CPS“ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin greift in dieses Grundrecht ein.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Az. 1 BvR 1036/14)

 

Mehr dazu hier

Bundesgerichtshof:

Zahlung einer Geldstrafe eines Vorstandsmitgliedes durch  Aktiengesellschaft ist weder Begünstigung noch Strafvereitelung

Die Zahlung einer Geldstrafe durch die Gesellschaft erfüllt weder den Tatbestand der Begünstigung noch der Strafvereitelung. Erst recht gilt dies für die Übernahme einer Geldauflage bei einer Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO. Die Gesellschaft kann die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, allerdings nicht in jedem Fall allein aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats übernehmen. Wenn die von dem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft ist, muss entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion durch die Gesellschaft zustimmen.

(BGH, Urteil vom 08.07.2014 - Az.: II ZR 174/13)

Bundesgerichtshof:

Keine Verurteilung wegen Unfallflucht bei Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen

Ausweislich der Urteilsgründe (des Landgerichts) lief der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem Pkw seines Bekannten, der an der Unfallstelle vorbeigefahren und nach rechts in die Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Beifahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug und ließ sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.

Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2014 - Az.: 4 StR 259/14)

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