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ARCHIV

​Öffentliches Dienstrecht

​Beamtenrecht

Bundesverwaltungsgericht zur Anforderung an (amts-)ärztliche Gutachten

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizi-nischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen. Ein im Zurruhe-setzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen. Das im streitgegenständlichen Verfahren vorgelegte amtsärztlichen Gesundheitszeugnis genüge diesen Anforderungen nicht. Die Einschätzung des Amtsarztes, der Kläger leide an einer chronifizierten seelischen Störung, die es ihm unmöglich mache, seinen Beruf weiter auszuüben, sei nicht auf tatsächliche Umstände gestützt, die die Feststellung, dem Kläger, einem Lehrer, sei ein Schülerkontakt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, plausibel machen könnten. Die entsprechenden Mitteilungen im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis seien weder aus sich heraus verständlich noch nachvollziehbar. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass nur dreizehn Monate zuvor ein anderer Amtsarzt als Facharzt für Psychiatrie beim Kläger bei ähnlicher Diagnose noch zu dem Ergebnis gekommen war, seine psychosoziale Leistungsfähigkeit sei zwar reduziert, reiche aber noch für 16 Unterrichtsstunden wöchentlich bei bis zu vier Unterrichtsstunden täglich aus. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbe-dingten Einschränkungen hätte unter diesen Voraussetzungen einer zusätzlichen fachpsychiatrischen Untersuchung und Begutachtung bedurft.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2015 - Az BVerwG 2 C 37.13)

 

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Beamtenrecht

Ernennung „anderer Bewerber“ stets nur bei Zustimmung des Landespersonalausschusses

Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Landesbeamte, denen für das in Aussicht genommene Amt die Laufbahnbefähigung fehlt, nur zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn zuvor - vor der Einstellung oder vor der Lebenszeiternennung - der landesgesetzlich eingerichtete Landespersonalausschuss (LPA) die erforderliche Befähigung des Beamten festgestellt hat. Das gilt, so das Bundesverwaltungsgericht, auch dann, wenn die gesetzliche Bestimmung die Mitwirkung des LPA unmittelbar nur bei Einstellungen, nicht aber auch bei der erstmaligen Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit regelt und der Dienstherr bei einer solchen Übertragung irrtümlich davon ausgeht, dass der zu ernennende Beamte über die erforderliche Laufbahnbefähigung verfügt.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2015 - Az. BVerwG 2 C 35.13)

 

siehe dazu die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 29/15 vom 23. April 2015

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Beamtenrecht

Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung nur bei ernsthafter Beförderungschance des Beamten

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 sind die haushaltsrechtlichen Vorgaben zum Umfang besetzbarer Planstellen auch im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Nichteinbeziehung in ein Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Hätte ein Beamter bei Zugrundelegung des hypothetischen und recht-mäßigen, d.h. auch das Haushaltsrecht berücksichtigenden Alternativverhaltens keine ernsthafte Beförderungschance gehabt, erhält er auch dann keinen Schadensersatz, wenn leistungsschwächer beurteilte Beamte befördert worden sind.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2015 - Az. BVerwG 2 C 12.14)

 

Beamtenrecht

Grenzen des gerichtlichen Vorgehens bei Bewerberkonkurrenz zwischen Beamten und Angestellten

Stellt die Behörde auf eine ausgeschriebene Stelle einen Angestellten ein, so kann sich der unterlegene Beamtenbewerber nach Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Konkurrenten nicht mehr im Wege einstweiligen Rechtsschutzes hiergegen wenden.

(OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Az. " MB 28/14)

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Beamtenrecht

Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichts zum Abbruch eines Auswahlverfahrens

1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezogen und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe beabsichtigt ist. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, die ausgeschriebene Stelle so nicht zu vergeben, erledigt sich das hierauf bezogene Auswahlverfahren.

2. Das Auswahlverfahren kann auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt.

3. Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit ihm kann das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen. Die Frist wird mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt.

4. Der Antrag nach § 123 VwGO steht auch zur Verfügung, wenn geltend gemacht wird, das Auswahlverfahren habe sich nicht erledigt, weil der Dienstposten nicht neu zugeschnitten worden sei, sondern derselbe Dienstposten vergeben werden solle.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2014 - Az. 2 A 3/13)

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Beamtenrecht

Bedeutung der Besprechung der dienstlichen Beurteilung eines Beamten

Der Dienstherr darf die dienstliche Beurteilung eines Beamten, die diesem bekannt gegeben, aber noch nicht besprochen worden ist, einem Auswahlverfahren zugrunde legen. Allein das Fehlen der Besprechung einer dienstlichen Beurteilung, die dem Beurteilten bereits eröffnet worden ist, führt grundsätzlich nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Eine solche Besprechung ist auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine dienstliche Beurteilung.

(OVG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - Az. 1 B 856/14)

 

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Beamtenrecht

Kein Ausschluss von Beförderungsverfahren nach Geldbuße im Disziplinarverfahren

Ein Beamter, gegen den im Disziplinarverfahren eine Geldbuße verhängt worden ist, darf nicht von vornherein von Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Ein Polizeioberkommissar hat sich für eine Beförderung zum Polizeihauptkommissar beworben. Das Land Rheinland-Pfalz erklärte ihm gegenüber, dass seine Teilnahme am Beförderungsverfahren wegen einer gegen ihn im Disziplinarverfahren verhängten Geldbuße in Höhe von 375,-- € (nach unerlaubter Nutzung des dienstlichen Internetzugangs zu privaten Zwecken) nicht in Betracht komme. Die Disziplinarmaßnahme unterliege einer Tilgungsfrist von drei Jahren, während der er von Beförderungen ausgenommen sei. Der Polizeibeamte machte gerichtlich seine vorläufige Einbeziehung in das anstehende Beförderungsverfahren geltend. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. 

Es bestehe kein gesetzliches Beförderungsverbot bei einer nach dem Disziplinargesetz des Landes verhängten Geldbuße. Deshalb sei es unzulässig, den Antragsteller von vornherein von einem Beförderungsverfahren auszuschließen. Erst bei der in diesem Rahmen zu treffenden Auswahlentscheidung dürfe die noch nicht getilgte Geldbuße Berücksichtigung finden. Die Disziplinarmaßnahme könne dabei allerdings im Einzelfall ein solches Gewicht erlangen, dass das Beförderungsbegehren am Ende erfolglos bleibe.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25. März 2015, 4 L 98/15.MZ; Pressemitteilung 9/2015)

 

Beamtenversorgungsrecht:

Vordienstzeiten in der DDR

Der durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnete Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die in der DDR zurückgelegt wurden, findet keine Anwendung, wenn der Beamte vor dem 22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist.

(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.08.2014, Az.: BVerwG 2 B 49.14)

Verwaltungsgericht Schwerin:

Auch bei Wahlbeamten gilt das Prinzip der Bestenauslese

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 10. Juli 2014 entschieden, dass auch bei der Wahl eines Beigeordneten nach § 40 der Kommunalverfassung M-V das Verwaltungsgericht nicht daran gehindert ist, die Erfüllung des sich aus Artikel 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs daraufhin zu überprüfen, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen, die gesetzlichen Bindungen beachtet worden sind und ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Insbesondere kann das Gericht auch überprüfen, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben. Auch bei der Wahl eines Beigeordneten gelte das Prinzip der Bestenauslese.

(Beschluss Verwaltungsgericht Schwerin v. 10.07.2014 -  Az.: 1 B 599/14, noch nicht rechtkräftig)

 

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Personalvertretungsrecht:

Kein Anspruch des Personalrats gegenüber dem Dienstherrn auf Beschaffung einer kommentierten Gesetzessammlung für jedes Personalratsmitglied

Nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat ein aus 19 Mitgliedern bestehender Personalrat über die drei ihm vom Dienstherrn bereits zur Verfügung gestellten Exemplare einer kommentierten Gesetzessammlung hinaus keinen Anspruch darauf, dass jedem Personalratsmitglied vom Dienstherrn eine kommentierte Gesetzessammlung überlassen wird.

Das Gericht legt in der Entscheidung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 21.11.1994 (Aktenzeichen 18 L 4402/94, juris Rn. 18) dar, dass es Sache des Personalrates sei, organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass die ihm zur Verfügung gestellte Fachliteratur von jedem seiner Mitglieder genutzt werden könne. Berücksichtigung findet in dem Beschluss auch der Umstand, dass die Personalratsmitglieder über die Dienst-PC Anschluss an das Internet haben und hierdurch kostenlos auf die Datenbank von beck-online und somit auf Gesetzestexte und Kommentare zugreifen oder einschlägige gerichtliche Entscheidungen recherchieren können.Es mag zwar – so das Gericht – mitunter möglicherweise bequemer sein, wenn ein Personalratsmitglied auf „sein“ Exemplar zurückgreifen kann. Es sei aber nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung oder auch nur nennenswerten Erschwerung der Personalratstätigkeit verbunden, wenn etwa bei Sitzungen auf die vorhandenen Exemplare zurückgegriffen werden müsse. Der Personalrat bzw. seine Mitglieder müssten sich in gleicher Weise wie andere Mitarbeiter, die auch nicht alle Arbeitsmittel für dienstliche Aufgaben uneingeschränkt zur dauernden eigenen Verfügung erhalten, damit zufrieden geben, wenn die Arbeitsmittel außerhalb des Arbeitsplatzes des Personalrats eingesehen oder beschafft werden müssten.

(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2014, Az.: 22 A 1520/13.PV, openjur.de/u/680959.html)

Beamtenrecht:

Gesundheitliche Eignung bei Einstellung eines Beamten

Die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche gesundheitliche Eignung setzt eine körperliche und psychische Veranlagung der Art voraus, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dieser Maßstab ist gleichermaßen bei nichtbehinderten wie bei behinderten, aber nicht schwerbehinderten Bewerbern anzulegen (gegen OVG Lüneburg, Urteile vom 25. Januar 2011 - 5 LC 190/09 - und vom 31. Juli 2012 - 5 LC 226/11 -).

(VG Düsseldorf, Urteil v. 6. November 2012, Az.: 2 K 6976/11, openJur 2012, 131619)

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