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ARCHIV

Öffentliches Recht

 

Bundesverwaltungsgericht

Bahnhöfe und Haltepunkte sind mit Einrichtungen zur Information über Verspätungen auszustatten

Das beklagte Eisenbahn-Bundesamt stellte im Jahr 2010 fest, dass nicht alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Einrich-tungen versehen waren, durch welche Fahrgäste über Verspätungen oder Ausfälle von Zügen informiert werden kön-nen. Es verpflichtete die Klägerin, die DB Station & Service AG, die etwa 5500 Bahnhöfe und Haltepunkte in Deutsch-land betreibt, alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten, und zwar zeitlich ge-staffelt nach der Größe der Stationen gemessen an der Zahl der Reisenden. Dynamische Schriftanzeiger werden über einen Großrechner gesteuert und zeigen Informationen über Abweichungen vom Fahrplan, insbesondere Zugver-spätungen und Zugaus-fälle, an. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die Klägerin durch andere gleich geeignete tech-nische Mit-tel, beispielsweise eine funktionstüchtige Lautsprecheranlage, oder andere organisatorische Maßnah-men, beispielsweise örtliches Personal, sicherstellt, dass Reisende aktiv über Verspätungen oder den Ausfall von Zügen unterrichtet werden können, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Die gegen diese Verpflichtung erho-bene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen; das Oberver-waltungsgericht Münster hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach der Verordnung der Europäischen Union über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung) sind die Fahrgäste bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft durch das Eisenbahnunternehmen oder durch den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und An-kunftszeit zu unterrichten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Die Fahrgastrechte-Verordnung verlangt eine „aktive“ Unterrichtung der Fahrgäste durch den Betreiber des Bahnhofs. Er muss die Fahrgäste unaufgefordert über Verspätungen informieren, sobald ihm die Informationen vorliegen. Es genügt hingegen nicht, wie die Klägerin meint, wenn er die Infor-mationen auf Nachfrage des Fahrgastes weitergibt und eine solche Nachfrage dadurch ermög-licht, dass er an dem Bahnhof oder Haltepunkt auf eine Telefonnummer hinweist, unter der Informationen abgefragt werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht die Pflicht zur aktiven Unter-richtung der Fahrgäste nicht nur dort, wo die technischen oder organisatorischen/personellen Voraus-setzungen hierfür bereits vorliegen. Die Pflicht zur aktiven Information der Fahrgäste verlangt vielmehr auch, dass der Betreiber des Bahnhofs die Voraus-setzungen für eine alsbaldige Weitergabe der ihm vorliegenden Informationen an die Fahrgäste schafft. Von dieser durch die Fahrgastrechte-Verordnung begründeten Pflicht kann ein Mitgliedstaat zeitlich begrenzte Ausnahmen gewä-hren. Der Bundesge-setzgeber hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und die Verpflichtung etwa auch nicht für wenig frequentierte Haltepunkte ausgesetzt, bei denen die Ausstattung mit Dynamischen Schriftanzeigern aufgrund der örtlichen Verhältnisse mit höheren als den gewöhnlichen Kosten verbunden ist.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09. September 2015 - Az.: BVerwG 6 C 28.14; Pressemitteilung Nr. 70/2015 vom 9 September

2015)

Bundesverfassungsgericht:

Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei erstreckt sich nur auf den Verantwortungsbereich des Bundes

Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe konkretisiert, nach denen die Bundesre-gierung zur Beantwortung von parlamentarischen Anfragen über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei verpflichtet ist. Das Informationsrecht erstreckt sich danach nur auf Umstände, die in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen. Hierzu rechnet insbesondere die Entscheidung, inwieweit die Bundespolizei dem Unterstützungser-suchen eines Landes folgt. Die Bundesregierung ist hingegen nicht verpflichtet, sich zum Einsatzkonzept der Landes-polizei und zu dessen Durchführung zu äußern. Parlamentarische Anfragen zu disziplinarrechtlich relevantem Verhalten von einzelnen Bundespolizisten sind jedoch zu beantworten, soweit sie die Tatsachen, aufgrund derer hierfür ein begründeter Verdacht besteht, hinreichend klar erkennen lassen. Nach diesen Maßstäben ist der von der Fraktion DIE LINKE gestellte Antrag im Organstreitverfahren teilweise erfolgreich.

Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Entscheidung folgende wesentliche Erwägungen zugrunde gelegt:

1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung. Die Antworten der Bundesregierung sollen dazu dienen, dem Bundestag und den einzelnen Abgeordneten die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen. Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung und ist zugleich Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament.

2. Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt. Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz von Kräften der Bundespolizei zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Landes nur aufgrund ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Ermächtigung zulässig, wie sie das Grundgesetz in Art. 35 Abs. 2 Satz 1 für Fälle von besonderer Bedeutung unter engen Voraussetzungen vorsieht. Ein darüber hinausgehender regelmäßiger Einsatz von Kräften der Bundespolizei zur Wahrnehmung von Aufgaben der Länder wäre ebenso wenig zulässig wie der Ausbau der mit begrenzten Aufgaben betrauten Bundespolizei zu einer allgemeinen, mit der Polizei der Länder konkurrierenden Polizei des Bundes.

3. Das Frage- und Auskunftsrecht des Deutschen Bundestages, seiner Abgeordneten und Fraktionen gegenüber der Bundesregierung kann sich hinsichtlich der Unterstützungseinsätze nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG danach nur auf Umstände beziehen, die nach der im Grundgesetz angelegten und im Gesetz über die Bundespolizei näher geregelten Verteilung der Zuständigkeiten in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen.

(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02. Juni 2015 - Az. 2 BvE 7/11, Pressemitteilung Nr. 37/2015 vom 2. Juni 2015)

 

Hinweis:

Zur Pflicht der Landesregierung oder ihrer Mitglieder, Kleine Anfragen von einzelnen Abgeordneten des Landtags Mecklenburg-Vorpommern nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV), hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2002 grundlegend Stellung genommen. Dazu hier mehr.

 

Verwaltungsprozessrecht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes handelt ohne Verschulden (§ 60 Abs. 1 VwGO), wer so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung noch am Tag des Fristablaufs zu rechnen ist. Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorganges hinausgehenden Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten einkalkulieren, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Empfangsgerät gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen anderer ebenfalls fristgebundener Sendungen belegt sein kann.

(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Januar 2015 - Az. BVerwG 9 BN 2.14)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:

Zur Ausfertigung eines Bebauungsplans

In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung – wie hier – aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, sodass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014 - Az.: 15 N 12.1633)

Mehr dazu hier

 

Hinweis:

In Mecklenburg-Vorpommern bestimmt § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung, dass Satzungen vom Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen sind. Der Bürgermeister hat dabei den beschlossenen Satzungstext unter Angabe des Datums hanschriftlich zu unterzeichnen. Für die Ausfertigung ist eine zweite Unterschrift oder das Dienstsiegel nicht erforderlich.

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