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ARCHIV

Kommunalrecht

 

Bundesverwaltungsgericht:

Kommunalabgabenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mehreren Urteilen vom 15. April 2015 zwar entschieden, dass Grundstückseigentümer in Mecklenburg Vorpommern bis zum 31. Dezember 2008 auch dann zu Anschlussbeiträgen für die Abwasserentsorgung herangezogen werden können, wenn ihre Grundstücke schon zu DDR-Zeiten an die Kanalisation angeschlossen waren (sog. Altanschließer), es hat aber gleichzeitig ausgeführt, dass das Kommunalabgabenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit widerspreche, "wie er in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 2 BvR 2457/08) seinen Niederschlag gefunden hat". Denn der Landesgesetzgeber habe es versäumt, die Heranziehung zu Beiträgen zum Vorteilsausgleich einer zeitlichen Obergrenze zu unterwerfen, falls die maßgeblichen Satzungen zunächst nichtig waren und erst später durch rechtswirksame Satzungen ersetzt worden sind. Auf die durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle habe dies jedoch keine Auswirkungen gehabt, weil der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG MV immerhin festgelegt habe, dass Grundstückseigentümer jedenfalls bis Ablauf des 31. Dezember 2008 mit ihrer Heranziehung rechnen mussten.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. April 2015 - Az. BVerwG 9 C 15.14; BVerwG 9 C 16.14; BVerwG 9 C 17.14; BVerwG 9 C 18.14; BVerwG 9 C 19.14; BverwG 9 C 20.14; BVerwG 9 C 21.14)

 

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Konkret bedeutet diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Heranziehungsbescheide zu Anschlussbeiträgen für die Abwasserentsorgung für sog. "Altanschließer" rechtswidrig sind und aufgehoben werden müssen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2008 ergangen sind. Betroffene können deshalb mit einer Rückzahlung der Beiträge rechnen, wenn sie die entsprechenden Bescheide angefochten haben.

 

Bundesverwaltungsgericht

Kommunalaufsicht darf überschuldeten Kreis zur Erhöhung der Kreisumlage anweisen

Kommt ein Kreis seiner Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen, beharrlich nicht nach, dann darf er kommunalaufsichtlich zu Maßnahmen angewiesen werden, die gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden rechtlich zulässig sind. Dazu kann auch eine Erhöhung der Kreisumlage gehören.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2015 - Az. 10 C 13.14; siehe dazu die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46)

 

Neuauflage Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht erschienen

Endlich ist sie da und im Handel erhältlich: Die 4. überarbeitete Auflage der Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Nach der umfassenden Novellierung der Kommunalverfassung mit Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) war das Werk vor allem von der kommunalen Praxis schon sehnsüchtig erwartet worden.

​4. überarbeite Auflage 2014, 814 Seiten, Kart., 89,99 Euro,

ISBN 978-3-555-01602-3

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:

Zur Ausfertigung eines Bebauungsplans

In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung – wie hier – aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, sodass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014 - Az.: 15 N 12.1633)

 

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Hinweis:

In Mecklenburg-Vorpommern bestimmt § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung, dass Satzungen vom Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen sind. Der Bürgermeister hat dabei den beschlossenen Satzungstext unter Angabe des Datums hanschriftlich zu unterzeichnen. Für die Ausfertigung ist eine zweite Unterschrift oder das Dienstsiegel nicht erforderlich.

OVG Greifswald:

Auch für ehrenamtlichen Bürgermeister gilt in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Gemeindevertretung Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 3. Juli 2012 abschließend entschieden, dass die Vorschrift des § 25 Absatz 1 Ziffer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat auch in den Fällen anwendbar ist, in denen ein (gewählter) ehrenamtlicher Bürgermeister sein Mandat als Gemeindevertreter kraft gesetzlicher Vorschriften (etwa gemäß § 39 KV M-V) erhält. Das gelte zumindest - so das OVG – hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Bürgermeisters als Vorsitzender der Gemeindevertretung. Der zuvor vom Verwaltungsgericht Schwerin vorgenommenen entgegenstehenden Differenzierung zwischen einem (einfachen) Mitglied der Gemeindevertretung und einem Vorsitzender der Gemeindevertretung ist das OVG nicht gefolgt.

(OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.07.2012, Az.: 2 M 81/12)

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