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Stiftungs- und Vereinsrecht

  • Beratung bei der Absicht, eine Stiftung oder einen Verein zu gründen

 

  • Entwurf einer entsprechenden Satzung ggf. unter Beachtung der steuerbegünstigten Zwecke nach Maßgabe der §§ 51 der Abgabenordnung (AO)

 

Körperschaften, die die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Zweck und die zu seiner Erfüllung vorgesehenen Maßnahmen in der Satzung so genau festlegen, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, welcher bestimmte steuerbegünstigte Zweck verfolgt und wie dieser Zweck verwirklicht werden soll.

 

  • Abstimmung des Satzungsentwurfs mit der zuständigen Finanzbehörde

 

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51,59, 60 und 61 der Abgabenordnung wird auf Antrag oder auch von Amts wegen durch die zuständige Finanzbehörde gesondert festgestellt. Damit ist allerdings eine besondere Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft noch nicht verbunden. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das zuständige Finanzamt im Veranlagungs(Festsetzungs-) verfahren für die jeweilige Steuerart und den jeweiligen Steuerabschnitt durch Steuer(Freistellungs-)bescheid.

 

  • Assistenz bei der Durchführung der Gründung der Stiftung bzw. des Vereins

 

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die

zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.)

 

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit

durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

 

  • Beratung bei der ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung bzw. des Vereins

 

Eine Steuerbefreiung wird nur dann ausgesprochen, wenn die Körperschaft nicht nur nach der Satzung, sondern auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung den satzungsmäßigen Zwecken dient. Die Körperschaft hat deshalb durch eine ordnungsgemäße Buchführung den Nachweis zu erbringen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (vgl. § 63 AO).

 

 

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